§ 1 Name und Sitz
Nieder-Österreichischer Prüfungsverband für Seeschifffahrt (Abkürzungen NOEPVS oder N.Ö. Prüfungsverband für Seeschifffahrt) mit Sitz in 2525 Schönau/Triesting, Karl-Spies-Straße 1/3
§ 2 Zweck
Das Zweck des Verbandes ist, den Segel- & Motoryachtsport zu fördern.
Der NÖPVS verfolgt gemeinnützige Zwecke. Der Verband wird ohne jedes Gewinnstreben geführt.
Der Verband hält Prüfungen für das Küstenpatent ab.
- Prüfungen für den Fahrtbereich I II & III & IV Segeln
- Prüfungen für den Fahrtbereich I II & III & IV Motor
- Umschreibungen von Ausländischen Scheinen
- Ausstellen der Scheine
- Abhalten von Prüfungen und Ausstellen von anderen Scheinen, soweit dies von der österreichischen Gesetzeslage gedeckt ist.
§ 3 Einkünfte
Die Mittel zur Bestreitung der aus dem Verbandszweck sich ergebenden Auslagen werden aufgebracht durch (demonstrative Aufzählung):
Einschreibgebühren, Jahresmitgliedsbeiträge, Prüfungsgebühren, Ausstellungsgebühren, Umschreibgebühren, Sponsorengelder, Werbung, Spenden und/oder Verkauf von Verbandsartikel.
Die Höhe der Beiträge und Gebühren wie in der Geschäftsordnung festgehalten.
§ 4 Die Mitgliedschaft
Der Verband gliedert sich in:
a) Ehrenmitglieder
b) Ordentliche Mitglieder
c) Außerordentliche Mitglieder
§ 5 Die Organe des Verbandes
die Verbandsleitung
die Vollversammlung
§ 6 Verbandsleitung (Funktionäre)
a) Präsident
b) Schriftführer
c) Kassier
d) Führerscheinreferent
§ 7 Verbands-Stellvertreter (wenn bestellt):
a) stv. Präsident
b) stv. Kassier
c) stv. Schriftführer
d) stv. Rechnungsprüfer
§ 8 Aufgaben der Funktionäre
- Der Präsident vertritt den Verband nach außen, beruft ein und leitet die Versammlungen sowie Verbandssitzungen.
- Die Stellvertreter übernehmen, wenn bestellt, die Vertretung bei Verhinderung des jeweiligen Funktionärs mit Berichtspflicht an den Verbandspräsidenten.
- Der Schriftführer führt das Protokoll bei der Vollversammlung.
- Der Kassier besorgt die Geldgebarung, sowie die Vermögensverwaltung nach den Richtlinien des Verbandes.
- Der Führerscheinreferent ist zuständig für alle Patentangelegenheiten.
- Der Rechnungsprüfer hat die finanzielle Gebarung des Verbandes zu prüfen und der Jahresvollversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9 Aufgabenbereich der Verbandsleitung
Die Verbandsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausschließlich der Beschlussfassung einer Vollversammlung vorbehalten sind.
Der Verbandsleitung obliegt vor allem der Vollzug der Versammlungsbeschlüsse. Sie ist berechtigt, im Namen des Verbandes Verbindlichkeiten einzugehen, Rechtsstreitigkeiten zu führen, Vergleiche zu schließen, alle Geldangelegenheiten zu regeln, Geld oder Geldeswert in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültige Bestätigungen auszustellen.
Entscheidungen über An- und Verkauf von Verbandseigentum, Miet- und Pachtangelegenheiten zu treffen sowie die Geschäftsordnung zu erlassen und Ehrenzeichen zu vergeben.
Die Sitzung der Verbandsleitung findet nach Bedarf statt. Die Höhe der Beiträge wird von der Verbandsleitung in der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 10 Aufgabenbereich der Vollversammlung
Es findet alle 2 Jahre eine Vollversammlung statt, spätestens bis 31. März des darauffolgenden Jahres.
Die Verbandsleitung kann nötigenfalls jederzeit eine Vollversammlung einberufen. 1/10 der Mitglieder können ebenfalls eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
Alle Stimmberechtigten sind spätestens 14 Tage vor der Vollversammlung schriftlich einzuladen.
In jeder zweiten ordentlichen Vollversammlung wird die Verbandsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Der Vollversammlung obliegt weiters die Beschlussfassung über ein und Austritte bei anderen Verbänden, Statutenänderungen, Ernennungen.
In der ordentlichen Vollversammlung gibt der Präsident einen Bericht über die abgelaufene Periode die Verbandsfunktionäre ergänzen ihn durch ihre Tätigkeitsberichte.
§ 11 Beschlussfassung
Verbandsleitung
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit des Präsidenten oder dessen Stellvertreters sowie die Hälfte der Verbandsleitungsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Präsident hat mitzustimmen und bei Stimmengleichheit verfügt der Präsident über ein Dirimierungsrecht.
Vollversammlung
Zur Beschlussfassung jeder Vollversammlung ist die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Nur Anwesende sind stimmberechtigt.
Für die Vollversammlung gilt: Wenn diese wegen zu geringer Beteiligung nicht
beschlussfähig ist, so ist um eine halbe Stunde zu vertagen und nach Ablauf dieser Zeit ist die neue Versammlung in jedem Fall beschlussfähig. Es gilt einfache Stimmenmehrheit.
§ 12 Mitgliederaufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern wird von der Verbandsleitung beschlossen. Jedes Neumitglied hat die Statuten und die Geschäftsordnung anzuerkennen.
§ 13 Ehrenmitgliedschaft
Die Ernennung zum Ehrenpräsident / Ehrenmitglied, welche nur auf Grund besonderer Verdienste um den Verband erfolgt, geschieht durch Beschluss der Vollversammlung.
§ 14 Ordentliches Mitglied
Jede natürliche Person oder juristische Person, die einer bewilligten Schiffsführerschule angehört (Segel oder Motor), sowie natürliche und juristische Personen, die zum Zwecke des §2 im Verband tätig werden wollen. Über die Aufnahme entscheidet die Verbandsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 15 Außerordentliches Mitglied
Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die in der Seefahrt in anderer Weise als die Vorgenannten tätig sind und Personen, welche die Zwecke des Vereins als Förderer oder als Stifter unterstützen wollen.
§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind laut Geschäftsordnung berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes zu nützen. Mitglieder sind verpflichtet, Statuten und Geschäftsordnung zu achten und zu pflegen, das Ansehen des Verbandes zu fördern und Reputationsschäden jeder Art zu vermeiden.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder werden überdies in einer Mitgliederliste geführt.
§ 18 Verzug von Beitragszahlungen
Wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand ist, kann die Verbandsleitung die Streichung aus der Mitgliederliste veranlassen. Für offene Beträge bleibt das Mitglied haftbar.
§ 19 Ausschluss
Kann nur durch die Verbandsleitung ausgesprochen werden. Ausschlussgründe sind:
unehrenhaftes Verhalten, verbandsschädigendes Verhalten, unredliches Verhalten entgegen der Statuten oder Geschäftsordnung.
§ 20 Haftung
Jedes Mitglied ist für von ihm verursachte Schäden an Verbandseigentum haftbar.
Die Verbandsleitung übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen oder
Gegenständen.
§ 21 Schiedsgericht
Aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten werden als Ultima Ratio von einem für diese Streitigkeiten einzuberufendes Schiedsgericht geschlichtet.
Diese Personen sind zwei Verbandsmitglieder, der Präsident oder stv. Präsident sowie je ein Vertreter der streitenden Parteien.
Der Präsident beruft das Schiedsgericht ein, leitet die Verhandlung und entscheidet bei Stimmengleichheit durch seine Stimme nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Verbands (Dirimierungsrecht). Schiedssprüche werden durch Stimmenmehrheit entschieden.
§ 22 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung regelt alle verbandsinternen Angelegenheiten, soweit sie nicht in den Statuten festgehalten sind. Die Geschäftsordnung wird durch die Verbandsleitung beschlossen und kann mit einfacher Mehrheit von dieser geändert werden.
§ 23 Auflösung des Verbandes
über die Auflösung des Verbandes entscheidet zu diesem Zweck einberufene
Vollversammlung. Ein Auflösungsbeschluss kann nur durch eine 4 Fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Das verbleibende Verbandsvermögen darf nur gemeinnützigen Körperschaften oder Institutionen zugeführt werden.